Statuten Kendo Salzburg

"Kendo Salzburg - Verein für japanischen Schwert- und Stockkampf"

vom 01.01.2012

ZVR: 775817640

§ 1              Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kendo Salzburg - Verein für japanischen Schwert- und Stockkampf" und hat seinen Sitz in Salzburg.

§ 2              Aufgabe und Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausübung und Pflege des KENDO (Japanischer Schwertkampf), IAIDO (Japanische Kunst das Schwert zu ziehen und zu führen) und JODO (Japanischer Stockkampf) und der daraus resultierenden Selbsterfahrung durch Training von Körper und Geist.

Dieser Vereinszweck soll - unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften - insbesondere erreicht werden durch

a)   theoretische und praktische Ausbildung der Mitglieder im KENDO, IAIDO und JODO;

b)   Anmietung von zur Erfüllung des Vereinszweckes geeigneter Realitäten, insbesondere Sporthallen;

c)   Förderung der geistigen Weiterbildung der Mitglieder durch Bereitstellung zusätzlichen Informationsmaterials;

d)   Veranstaltung von einschlägigen Kongressen, Seminaren und Vorträgen sowie die Teilnahme an nationalen und internationalen Meisterschaften, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen im KENDO, IAIDO und JODO;

e)   Veranstaltung regelmäßiger Zusammenkünfte der Mitglieder;

f)    Herausgabe eines Mitteilungsblattes und Führung eines einschlägigen Auskunftswesens;

g)   Unterstützung von und Zusammenarbeit mit anderen KENDO-, IAIDO und JODO-Gruppen im gesamten Bundesgebiet;

h)   Mitgliedschaft im nationalen österreichischen Verband für KENDO, IAIDO und JODO.

§ 3              Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

a)   Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren;

b)   Spenden, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

c)   Subventionen;

d)   Erträgnisse aus der Herausgabe allfälliger Publikationen, sowie den Erlös allfälliger Veranstaltungen;

e)   sonstige Einkünfte.

§ 4              Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

a)   ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Hierzu zählen auch die ruhenden Mitglieder.

b)   außerordentliche Mitglieder: außerordentliche Mitglieder sind solche, die Vereinstätigkeit unter anderem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

c)   Ehrenmitglieder: zu Ehrenmitgliedern können jene physischen Personen ernannt werden, welche sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben.

Die ordentliche, sowie die außerordentliche Mitgliedschaft kann durch jede physische Person unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft erworben werden, welche sich voll an der Vereinsarbeit zu beteiligen beabsichtigt.

§ 5              Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet - über deren schriftliches Ansuchen - der Vorstand.

Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern vorläufig durch das Proponenten-Komitee. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6              Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a)   Tod:

b)   freiwilliger Austritt: der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand mittels Einschreibebrief anzuzeigen. Der Austritt kann jeweils zum Quartalsende erfolgen, wobei die Austrittsanzeige bis spätestens drei Monate vor dem Austrittstermin zur Post gegeben sein muss. Erfolgt die Anzeige verspätet, so wird sie erst zum nächstfolgenden Austrittstermin wirksam.

c)   Streichung: zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

d)   Ausschluss: der Ausschluss eines Mitgliedes vom Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens erfolgen. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen, wobei diesem gegen Ausschluss die Berufung an die Generalversammlung zusteht. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auch aus den vorerwähnten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden, wobei in diesem Fall kein weiteres Berufungsrecht an die Generalversammlung zusteht.

§ 7              Mitgliedsbeiträge

Die ordentlichen sowie die außerordentlichen Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe jährlich von der Generalversammlung festgelegt wird. Wird in der jährlichen Generalversammlung kein Mitgliedsbeitrag beschlossen, gilt der zuletzt beschlossene Mitgliedsbeitrag weiter.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 8              Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

Das Stimmrecht sowie das Antragsrecht in der Generalversammlung, das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, sowie für die pünktliche Bezahlung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen.

§ 9              Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)   Die Generalversammlung;

b)   Der Vorstand;

c)   Die Rechnungsprüfer;

d)   Das Schiedsgericht.

§ 10        Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung sowie dann zu erfolgen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe, dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Diese außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb von vier Wochen vom Vorstand einzuberufen. Des Weiteren steht den Rechnungsprüfern gemeinsam das Recht zu, eine außerordentliche Generalversammlung zu beantragen. Kommt der Vorstand diesem Antrag nicht binnen acht Wochen durch Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung nach, geht das Recht zur Einberufung auf die Rechnungsprüfer gemeinsam über.

Sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort sowie die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem anberaumten Termin beim Vorstand schriftlich einzubringen.

Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (beziehungsweise deren Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, wobei diese - ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen - beschlussfähig ist.

Die Wahlen sowie die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen, soweit in diesen Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, womit die Vereinsstatuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11        Wirkungsbereich der Generalversammlung

Der Wirkungsbereich der Generalversammlung umfasst

a)   Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b)   Beschluss über den Voranschlag;

c)   Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer;

d)   Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags für ordentlichen und außerordentliche Mitglieder;

e)   Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f)    Beschlussfassung über Statutenänderungen sowie über die freiwillige Auflösung des Vereins;

g)   Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes gegen des Ausschluss vom Verein;

h)   Bestellung und Abberufung des vom Vorstand vorgeschlagenen ordentlichen Mitgliedes, welches den Verein beim nationalen Verband für KENDO, IAIDO und JODO vertreten soll.

§ 12        Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer sowie dem Kassier.

a)   Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

b)   Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine unmittelbare Wiederwahl des Obmannes sowie des Schriftführers und des Kassiers ist möglich.

c)   Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen.

d)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind.

e)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

f)    Den Vorsitz führt der Obmann.

g)   Außer durch Tod vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch eine Enthebung oder seinen Rücktritt.

h)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

i)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich einen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl beziehungsweise mit der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13        Wirkungsbereich des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und hat entsprechend den Bestimmungen der Satzung für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)   Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Verfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b)   Vorbereitung der Generalversammlung;

c)   Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufnahme sowie den Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern; Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

d)   die Bestellung sowie die Abberufung eines Geschäftsführers, welcher selbst weder dem Vorstand noch dem Verein angehören muss. Der Geschäftsführer hat die Funktionäre des Vereins in der Leitung des Vereins zu unterstützen, die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstandes beziehungsweise die Anordnungen des Obmannes zu überwachen und zu kontrollieren und in kleinen und laufenden beziehungsweise immer wiederkehrenden Geschäften dem Obmann beizustehen. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer eine Aufwandsentschädigung zuerkennen. Darüber hinaus hat der Vorstand für eine wirkungsvolle Vertretung des Vereins beim nationalen Verband für KENDO, IAIDO und JODO sowie dafür zu sorgen, daß deren Empfehlungen verwirklicht werden.

§ 14        Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen und führt den Vorsitz im Vorstand sowie in der Generalversammlung.

Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, in jenen Angelegenheiten, welche in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das jeweils zuständige Vereinsorgan.

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung sowie des Vorstandes.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

§ 15        Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über des Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 16        Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis resultierenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil einen Schiedsrichter seines Vertrauens aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder namhaft macht. Diese beiden Schiedsrichter haben sich sodann auf einen Vorsitzenden zu einigen, welcher dem Stande der Richter, Notare oder Rechtsanwälte, nicht jedoch dem Verein angehören soll; bei Nichteinigung entscheidet unter den von den Schiedsrichtern zum Vorsitz vorgeschlagenen Personen das Los. Macht ein Streitteil trotz Aufforderung mittels eingeschriebenem Brief durch den anderen Streitteil nicht binnen vier Wochen seinen Schiedsrichter namhaft, so gilt das Vorbringen des anderen Streitteiles für richtig und die Streitigkeit ist vereinsintern endgültig erledigt.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Es entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17        Freiwillige Auflösung des Vereins

Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereines wird das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO zugeführt.

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Termine

25.-27.05.2012 15th World Kendo Championship, Novara (IT)
Veranstaltung der Internationalen Kendoföderation (IKF), Einzel- und Mannschaftskämpfe
>> Mehr Infos

09.-10.06.2012 Rikai-Suru Seminar für Anfänger und Kyu-Träger
Kendo Salzburg lädt zum 1. Seminar mit Ryutaro Kamemoto sensei (7th Dan renshi) ein. Vorallem für Anfänger und Kyu-Träger sehr empfehlenswert.
>> Mehr Infos


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